Bedingungen zum Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen

Bedingungen zum Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen.


1. Definitionen

„Vereinbarung“ bezeichnet eine schriftliche Vereinbarung zwischen LifeSafe Technologies und dem Lieferanten für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen;
„Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen oder eine andere Einrichtung, das bzw. die eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft ist oder einer solchen Muttergesellschaft untergeordnet ist;
„Bedingungen“ bezeichnet diese Einkaufsbedingungen, wie sie von Zeit zu Zeit geändert werden;
„Vertrag“ bezeichnet den Vertrag zwischen LifeSafe Technologies und dem Lieferanten, bestehend aus (i) einer Vereinbarung und/oder (ii) einer Bestellung und (iii) diesen Bedingungen. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Dokumenten, die den Vertrag bilden, haben diese Bedingungen Vorrang, sofern in der Vereinbarung oder Bestellung nichts anderes angegeben ist;
„Lieferdatum“ bezeichnet das im Vertrag oder in der Bestellung angegebene Datum oder die angegebenen Daten für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.
„Waren“ bezeichnet alle Waren (oder Teile davon) und Materialien, die vom Lieferanten geliefert werden sollen;
„Bestellung“ bezeichnet eine Bestellung, die von LifeSafe Technologies für die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen aufgegeben und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von LifeSafe Technologies unterzeichnet wurde, zusammen mit allen Spezifikationen und allen daraufhin vom Lieferanten mitgeteilten Änderungen;
„Personenbezogene Daten“ bezeichnet die Definition personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allenfalls anderen einschlägigen Datenschutzgesetzen;
„Dienstleistungen“ bezeichnet die vom Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen;
„Spezifikationen“ bezeichnet die technische Beschreibung (sofern vorhanden) der Waren und/oder Dienstleistungen, die in der Vereinbarung oder Bestellung enthalten oder darauf Bezug genommen wird; und
„Lieferant“ bezeichnet die Person, die Firma oder das Unternehmen, an die/der sich die Vereinbarung oder Bestellung richtet.


2. Vertrag
2.1. Ein Vertrag (ob ausdrücklich oder stillschweigend) kommt erst zustande, wenn entweder (i) eine Vereinbarung vorliegt oder (ii) LifeSafe Technologies die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem auf der Bestellung angegebenen Datum erhalten hat. Die Bestellung wird zurückgezogen, wenn sie nicht gemäß diesem Abschnitt 2 innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Bestellung angenommen wird oder früher, wenn dies von LifeSafe Technologies mitgeteilt wird.
2.2. Weder LifeSafe Technologies noch der Lieferant sind an Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrags gebunden, es sei denn, die bevollmächtigten Vertreter von LifeSafe Technologies und des Lieferanten haben solche Änderungen, Ergänzungen oder Verzichte schriftlich vereinbart.
2.3. Alle Waren und Dienstleistungen werden unter Vorbehalt dieser Bedingungen geliefert, die, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, alle anderen vom Lieferanten vorgelegten Bedingungen oder Geschäftsbedingungen außer Kraft setzen.

3. Eigentum
3.1. Der Lieferant garantiert, dass er das Recht hat und die Waren verkaufen wird (die bis zum Übergang des Eigentums an LifeSafe Technologies im uneingeschränkten Eigentum des Lieferanten bleiben), mit vollem Eigentumsvorbehalt, frei von jeglichen Belastungen, Pfandrechten oder anderen Rechten, und LifeSafe Technologies wird das Eigentum an den Waren in ungestörter Nutzung haben.
3.2. Der Lieferant garantiert und erklärt, dass er alle Lizenzen, Freigaben, Zustimmungen und Genehmigungen, die für die Erbringung der Dienstleistungen an LifeSafe Technologies und den Kauf der Waren durch LifeSafe Technologies und deren Verwendung zu allen Zwecken erforderlich sind, erhalten hat und LifeSafe Technologies zur Verfügung stellen wird, und er ist sich der Notwendigkeit solcher Lizenzen, Freigaben, Zustimmungen und Genehmigungen bewusst.

4. Preis
4.1. Der im Vertrag angegebene Preis ist ein Festpreis und darf aus keinem Grund geändert werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von LifeSafe Technologies vereinbart. Ist im Vertrag kein Preis angegeben, so entspricht der Preis dem Listenpreis des Lieferanten abzüglich des höchsten Rabatts, den er zu diesem Zeitpunkt einem Käufer gewährt. Sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist, ist der Preis inklusive:
4.1.1. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (MwSt.);
4.1.2. aller Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Lieferung der Waren sowie aller Zölle, Abgaben oder Steuern außer der Mehrwertsteuer;
4.1.3. aller Lizenzgebühren, Lizenzgebühren und anderer Kosten, die aus der Nutzung geistigen Eigentums entstehen, das von LifeSafe Technologies gemäß dem Vertrag verwendet werden muss;
4.1.4. aller Waren, Materialien, Anlagen, Geräte, Transportmittel und anderer Gegenstände oder Dienstleistungen, die erforderlich sind, damit der Lieferant die Waren und/oder Dienstleistungen bereitstellen kann;
4.2. LifeSafe Technologies ist berechtigt, von allen dem Lieferanten zustehenden oder fälligen Beträgen alle von LifeSafe Technologies gegen den Lieferanten geltend gemachten Beträge abzuziehen, unabhängig davon, ob sie sich aus dem Vertrag oder anderweitig ergeben.

5. Zahlung
5.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Zahlung des im Vertrag angegebenen Preises an den Lieferanten innerhalb von dreißig (30) Tagen netto ab Lieferung an LifeSafe Technologies oder an einem von LifeSafe Technologies angegebenen Ort fällig.
5.2. Die entsprechende Rechnung muss korrekt ausgestellt sein und die Bestellnummer von LifeSafe Technologies angeben.
5.3. LifeSafe Technologies ist berechtigt, gegen die Zahlung des im Vertrag angegebenen Preises jede Summe, die LifeSafe Technologies vom Lieferanten geschuldet wird, sei es aus dem Vertrag oder anderweitig, aufzurechnen.
5.4. Die Mehrwertsteuer (sofern anwendbar) muss auf allen Rechnungen gesondert als Nettobetrag ausgewiesen werden.
5.5. Die Zahlung durch LifeSafe Technologies ist für den Vertrag nicht von wesentlicher Bedeutung.

6. Qualität und Beschreibung
6.1. Der Lieferant garantiert, dass bei der Herstellung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistungen alle vernünftige Sorgfalt und Fachkenntnis angewendet wurden oder angewendet werden und dass die Waren (sofern nicht schriftlich anders vereinbart):
6.1.1. frei von Mängeln in Material und Verarbeitung sein werden;
6.1.2. den Spezifikationen strikt entsprechen;
6.1.3. in der Lage sind, den im Vertrag festgelegten Leistungsstandard zu erreichen oder anderweitig von LifeSafe Technologies dem Lieferanten mitgeteilt wurden;
6.1.4. in jeder Hinsicht für den Zweck geeignet sein werden, den LifeSafe Technologies dem Lieferanten ausdrücklich oder konkludent bekannt gegeben hat oder für den die Waren und/oder Dienstleistungen verwendet werden, sofern LifeSafe Technologies dem Lieferanten keinen Zweck bekannt gibt;
6.1.5. gemäß den von LifeSafe Technologies vorgeschriebenen Anweisungen und Techniken hergestellt und produziert werden und Produktionsgeräte, -methoden und Qualitätskontrollverfahren verwendet werden, die den Anforderungen von LifeSafe Technologies entsprechen;
6.2. Der Lieferant hat:
6.2.1. wenn die Waren geliefert und/oder die Dienstleistungen auf dem Gelände von LifeSafe Technologies erbracht werden sollen, die Regeln und Vorschriften von LifeSafe Technologies für die ordnungsgemäße Verwaltung des Geländes von LifeSafe Technologies und im Interesse von Sicherheit und Ordnung einzuhalten und sicherzustellen, dass ihre Angestellten, Agenten und Arbeiter und andere Personen, die LifeSafe Technologies in Zusammenhang mit der Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen besuchen, sich ebenfalls daran halten; und
6.2.2. sicherzustellen, dass die Waren und/oder Dienstleistungen gemäß den im Vertrag festgelegten oder von LifeSafe Technologies anderweitig mitgeteilten Leistungs-, Qualitäts- und Beschreibungsstandards erbracht werden.
6.2.3. Der Lieferant hat LifeSafe Technologies rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wenn irgendwelche Waren eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum darstellen, und die Waren mit den entsprechenden internationalen Gefahrensymbolen zu kennzeichnen und sicherzustellen, dass alle solchen Waren eine Beschreibung des Materials in englischer Sprache enthalten, die vollständige Angaben zu allen von LifeSafe Technologies bei der Lieferung der Waren und ihrer anschließenden Verwendung, Lagerung oder Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen enthält.
6.2.4. Die Verpflichtungen aus dem Vertrag gelten unabhängig davon, ob die Waren und/oder Dienstleistungen nach Beschreibung gekauft werden oder der Lieferant mit Waren derselben Beschreibung handelt, oder ob sie unter einem Patent oder einer Marke spezifiziert sind oder von LifeSafe Technologies geprüft wurden oder ein Muster vorliegt.
6.2.5. Sofern nicht ausdrücklich in den Spezifikationen angegeben, hat der Lieferant alle Anlagen und Geräte bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Dienstleistungen zu erbringen.
6.2.6. Wenn die Erbringung von Dienstleistungen gemäß einem Vertrag die Verwendung von Geräten von LifeSafe Technologies erfordert, stellt LifeSafe Technologies sicher, dass dem Personal des Lieferanten der Zugang zu den Geräten gewährt wird, der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist.
6.2.7. Der Lieferant hat das Eigentum an jeglichen Geräten von LifeSafe Technologies, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Lieferanten befinden, sicher aufzubewahren und zu pflegen.
6.2.8. Der Lieferant hat im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und Sicherheit des Personals von LifeSafe Technologies bei der Arbeit mit Geräten, die LifeSafe Technologies gehören oder sich auf dem Gelände von LifeSafe Technologies befinden, zu schützen.
6.2.9. Wenn die Erbringung der Dienstleistungen Arbeiten auf dem Gelände oder den Standorten von LifeSafe Technologies beinhaltet, sind der Lieferant und seine Mitarbeiter, Subunternehmer und Beauftragten, die auf oder in der Nähe des Geländes oder der Standorte von LifeSafe Technologies arbeiten, verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Regeln und Vorschriften einzuhalten. Alle Personen, die auf dem Gelände oder den Standorten von LifeSafe Technologies arbeiten, müssen sich vor Beginn der Arbeit an den von LifeSafe Technologies benannten Vertreter von LifeSafe Technologies wenden. LifeSafe Technologies gewährt dem bevollmächtigten Personal des Lieferanten Zugang zu seinem bevollmächtigten Personal und seinen Räumlichkeiten, sofern der Lieferant dies unter Einhaltung einer angemessenen Vorankündigung und der Einhaltung aller von LifeSafe Technologies dem Lieferanten mitgeteilten angemessenen Anweisungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Anweisungen zur Vertraulichkeit und Gesundheit und Sicherheit.
6.2.10. Die Parteien verpflichten sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Vertrag sicherzustellen, dass jedes Mitglied ihrer Gruppe alle geltenden Gesetze, Statuten, Vorschriften und Verhaltensregeln jederzeit einhält.
6.2.11. Der Lieferant wird alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass jegliche Arbeitskräfte, die zur Her

7. Inspektion und Prüfung
7.1. LifeSafe Technologies oder eine von LifeSafe Technologies ernannte Drittpartei haben jederzeit das Recht, die Waren zu inspizieren und die Dienstleistungen zu überwachen, die Qualitätskontrollverfahren des Lieferanten und alle laufenden Arbeiten auf dem Gelände des Lieferanten oder eines Subunternehmers des Lieferanten. Eine solche Inspektion oder ein solcher Ausfall, die/der nicht zur Ablehnung der Waren gemäß Klausel 12 führt, stellen keine Annahme der Waren und/oder Dienstleistungen dar. Bevor die Waren versendet werden, muss der Lieferant sie sorgfältig inspizieren und testen, um sicherzustellen, dass sie in allen Aspekten den Anforderungen von Klausel 6 entsprechen, und LifeSafe Technologies die Ergebnisse dieser Inspektion und Prüfung mitteilen. Auf Anfrage von LifeSafe Technologies hat der Lieferant LifeSafe Technologies angemessen im Voraus über solche Tests zu informieren, und LifeSafe Technologies ist berechtigt, bei solchen Tests anwesend zu sein oder vertreten zu werden. Eine solche Inspektion oder Überwachung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen, Verantwortlichkeiten oder Haftungen aus dem Vertrag oder anderweitig.

8. Qualitätsmanagement
8.1. Die Waren und/oder Dienstleistungen müssen den Qualitäts- oder anderen Standards von LifeSafe Technologies entsprechen. Darüber hinaus muss der Lieferant den Anweisungen und Techniken folgen, die von LifeSafe Technologies vorgeschrieben werden, und Produktions- sowie Qualitätskontrollgeräte verwenden, die den Anforderungen von LifeSafe Technologies entsprechen.
8.2. Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren und/oder Dienstleistungen allen relevanten europäischen Standards für die Konformität der Produktion entsprechen und dass alle erforderlichen Zertifizierungen, Verfahren und Qualitätsmanagementsysteme implementiert sind, um diesen Standards oder anderen Anforderungen von LifeSafe Technologies zu entsprechen.
8.3. Der Lieferant betreibt eine Qualitätsabteilung mit geeignetem Personal, Test- und Messgeräten und übermittelt LifeSafe Technologies die von LifeSafe Technologies angeforderten Informationen und Qualitätsberichte.
8.4. LifeSafe Technologies hat das Recht, das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten zu überprüfen, und hat einen angemessenen Zugang zu den Räumlichkeiten des Lieferanten für diese Überprüfung. Der Lieferant hat innerhalb der von LifeSafe Technologies festgelegten Fristen den Qualitätsanweisungen Folge zu leisten, die nach einer solchen Überprüfung hierin gemacht werden.

9. Risiko- und Eigentumsübergang
9.1. Das Risiko und das Eigentum an den Waren gehen auf LifeSafe Technologies über, sobald diese sicher an LifeSafe Technologies' Gelände geliefert und dort abgeladen wurden, es sei denn, die Zahlung für die Waren erfolgt vor der Lieferung, dann geht das Eigentum an den Waren an LifeSafe Technologies über, sobald die Zahlung erfolgt ist und die Waren dem Vertrag zugewiesen wurden. Der Übergang von Risiko und Eigentum an den Waren erfolgt ohne Beeinträchtigung des Rechts auf Ablehnung, das LifeSafe Technologies zusteht (ob gemäß dieser Bedingungen oder anderweitig).
9.2. Die Waren bleiben bis zu ihrer sicheren Lieferung und Abladung auf dem Gelände von LifeSafe Technologies (einschließlich des Risikos des Verderbens während des Transports) im Risiko des Lieferanten. Der Lieferant hat die Waren bis zum Risikoübergang an LifeSafe Technologies versichert zu halten und die Versicherung sowie alle damit verbundenen Ansprüche gegenüber jedem Transporteur der Waren treuhänderisch für LifeSafe Technologies zu behalten, bis der Lieferant alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu LifeSafe Technologies' Zufriedenheit erfüllt hat.

10. Verpackung und Beschädigung oder Verlust während des Transports
10.1. Die Waren müssen in einer Weise verpackt werden, die mit den guten Handelspraktiken und allen britischen und internationalen Vereinbarungen über die Verpackung und den Transport von Waren einschließlich derjenigen für gefährliche Güter im Einklang steht.
10.2. Der Lieferant wird beschädigte oder verlorene Waren, sofern LifeSafe Technologies dem Lieferanten eine schriftliche Benachrichtigung über solche Schäden oder Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zukommen lässt, kostenlos reparieren oder ersetzen.
10.3. LifeSafe Technologies ist nicht verpflichtet, dem Lieferanten Verpackungsmaterialien für die Waren zurückzusenden, unabhängig davon, ob die Waren von LifeSafe Technologies akzeptiert werden oder nicht.

11. Lieferung
11.1. Die Einhaltung der Lieferzeit ist wesentlicher Bestandteil des Vertrags.
11.2. Der Lieferant liefert die Waren oder erbringt die Dienstleistungen an jedem von LifeSafe Technologies angegebenen Ort.
11.3. Wenn aus irgendeinem Grund (einschließlich Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen) die Waren und/oder die Dienstleistungen oder ein Teil davon nicht am Lieferdatum (oder einem anderen schriftlich vereinbarten Datum zwischen LifeSafe Technologies und dem Lieferanten) geliefert oder abgeschlossen werden, ist LifeSafe Technologies berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der nicht gelieferten oder unvollständigen Waren und/oder Dienstleistungen zu beenden, wie am Lieferdatum (oder dem von den Parteien vereinbarten geänderten Datum. LifeSafe Technologies ist auch berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der bereits unter dem Vertrag gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen zu kündigen, die aufgrund des Versäumnisses, gemäß dem Vertrag zu liefern oder abzuschließen, nicht effektiv und kommerziell genutzt werden können, und im Falle einer solchen Kündigung ist LifeSafe Technologies berechtigt, die bereits gelieferten, aber nicht effektiv und kommerziell nutzbaren Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den Lieferanten zurückzusenden und vom Lieferanten alle von LifeSafe Technologies bezahlten Gelder in Bezug auf teilweise erbrachte Dienstleistungen zurückzufordern;
11.4. Nach Kündigung des Vertrags durch LifeSafe Technologies wegen verspäteter Lieferung gemäß Klausel 11.3 ist LifeSafe Technologies berechtigt, vom Lieferanten jeden zusätzlichen Betrag zu verlangen, der von LifeSafe Technologies vernünftigerweise für die Beschaffung anderer Waren und/oder Dienstleistungen als Ersatz aufgewendet wird, sowie alle Verluste, Schäden (einschließlich Zahlungen für wirtschaftliche oder Folgeschäden oder Gewinnverluste), Kosten oder Ausgaben, die von LifeSafe Technologies aufgrund der verspäteten Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen entstanden sind.
11.5. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten alle erforderlichen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen, Zollabfertigungen, Devisenkontrollen, Zustimmungen oder sonstigen Genehmigungen und Lizenzen zu beschaffen und aufrechtzuerhalten, die für die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen erforderlich sind.
11.6. Der Lieferant hat LifeSafe Technologies unverzüglich über jede wahrscheinliche Lieferverzögerung zu informieren und LifeSafe Technologies unverzüglich und angemessen über das nächstmögliche Lieferdatum zu informieren.
11.7. Im Falle eines Vertrags für Waren und/oder Dienstleistungen in Raten über einen Zeitraum können Lieferungen, Leistungen und die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen von LifeSafe Technologies nach Benachrichtigung durch LifeSafe Technologies für einen Zeitraum ausgesetzt werden, in dem LifeSafe Technologies aus irgendeinem Grund die Waren und/oder Dienstleistungen nicht für den vorgesehenen Zweck nutzen kann. Ausgesetzte Lieferungen oder Erbringung von Waren und/oder Dienstleistungen und die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen werden in Übereinstimmung mit dem Vertrag fortgesetzt, wenn LifeSafe Technologies LifeSafe Technologies eine angemessene Benachrichtigung über diese Aussetzung gibt.
11.8. Alle Sendungen von Waren werden von einem Lieferschein begleitet, auf dem die Bestellnummer von LifeSafe Technologies, die Artikelnummern, die gelieferten Mengen und eine Angabe dazu, ob es sich um eine teilweise oder vollständige Lieferung handelt, aufgeführt sind. Wenn es sich um eine teilweise Lieferung handelt, werden auf dem Lieferschein die verbleibenden Artikel und ihr voraussichtliches Lieferdatum aufgeführt.

12. Abweisung
12.1. LifeSafe Technologies kann durch Benachrichtigung an den Lieferanten die Waren und/oder Dienstleistungen oder Teile davon ablehnen, wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt. Das Versäumnis von LifeSafe Technologies, die Waren zu inspizieren, beeinträchtigt nicht die Rechte von LifeSafe Technologies, Waren und/oder Dienstleistungen abzulehnen, die Mängel aufweisen, einschließlich versteckter Mängel oder jeglicher Ansprüche wegen Vertragsverletzung. Bei der Mitteilung der Ablehnung wird LifeSafe Technologies die Gründe dafür angeben und danach alle abgelehnten Waren auf eigene Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. Der Lieferant erstattet auch LifeSafe Technologies die Kosten für die Lagerung oder andere von LifeSafe Technologies entstandene Ausgaben.
12.2. Nach der Ablehnung gemäß dieser Klausel 12 ist der Lieferant verantwortlich für:
12.2.1. die Ersetzung der abgelehnten Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist (die dreißig (30) Tage nicht überschreiten darf), nachdem der Lieferant solche Ersatzwaren und/oder -dienstleistungen den in Klausel 7 oben festgelegten Inspektions- und Testverfahren unterzogen hat;
12.2.2. die Rückzahlung an LifeSafe Technologies aller gezahlten Beträge und die Entschädigung für alle Verluste oder jegliche Ausgaben, die von LifeSafe Technologies infolge von Verzögerungen nach der Ablehnung und in der Zeit bis zum Erhalt zufriedenstellender Ersatzwaren entstehen;
12.2.3. die Rückzahlung an LifeSafe Technologies aller gezahlten Beträge an den Lieferanten für abgelehnte Waren und/oder Dienstleistungen, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch den Lieferanten ersetzt oder neu erbracht wurden (je nach Fall);
12.2.4. die Rückzahlung an LifeSafe Technologies jeglicher zusätzlicher Ausgaben über den in dem Vertrag festgelegten Preis hinaus, die von LifeSafe Technologies in angemessener Weise entstanden sind, um andere Waren und/oder Dienstleistungen anstelle der abgelehnten Waren und/oder Dienstleistungen zu erhalten, sowie die Entschädigung für alle Verluste und Ausgaben, die von LifeSafe Technologies infolge der Verzögerung beim Erhalt von Ersatzwaren entstehen.
12.2.5. Jede Ablehnung durch LifeSafe Technologies oder jede Annahme einer Gutschrift, Rückerstattung oder Ersatzleistung durch LifeSafe Technologies erfolgt ohne Beeinträchtigung der sonstigen Rechte von LifeSafe Technologies (sofern vorhanden) hinsichtlich des Mangels oder anderer Verstöße gegen die Anforderungen des Vertrags.
12.2.6. Der Lieferant hat auf eigene Kosten alle Waren zu zerstören, die von LifeSafe Technologies abgelehnt werden oder die von den eigenen Qualitätskontrollverfahren des Lieferanten ausgemustert werden, und der Lieferant darf keine solchen Artikel an Dritte verteilen.

13. Laufende Garantie
13.1. Sollten die unter dem Vertrag gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen mangelhaft, unzureichend oder anderweitig den Bestimmungen des Vertrags nicht entsprechen und ein solcher Mangel, eine solche Unzulänglichkeit oder ein solches Versäumnis dem Lieferanten innerhalb von sechzig (60) Monaten (oder einem anderen Zeitraum, der schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden kann) ab dem Datum, an dem die Waren von LifeSafe Technologies oder seinem Kunden in Betrieb genommen wurden oder die Dienstleistungen erbracht wurden, mitgeteilt wird, so hat der Lieferant (nach Wahl von LifeSafe Technologies) entweder die betreffenden Waren kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen oder die betreffenden Dienstleistungen erneut durchzuführen.
13.2. Die in Klausel 13.1 festgelegte Garantie erstreckt sich auch auf ersetzte Waren und/oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von sechzig (60) Monaten nach dem Datum einer solchen Ersatzlieferung oder Neuverrichtung.

14. Geistige Eigentumsrechte
14.1. Der Lieferant wird LifeSafe Technologies, verbundene Unternehmen von LifeSafe Technologies, deren Mitarbeiter und Vertreter gegen jegliche Ansprüche oder Verletzungen von Patenten, eingetragenen Designs, nicht eingetragenen Designrechten, Marken, Urheberrechten, Vertraulichkeitsrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten, ob ausländisch oder inländisch, verteidigen und gegen alle Kosten und Schäden (einschließlich Anwaltskosten) schützen, die LifeSafe Technologies in einem derartigen Verletzungsfall entstehen oder für die LifeSafe Technologies in einer derartigen Klage haftbar werden könnte, die durch die Verwendung oder den Weiterverkauf von Waren und/oder Dienstleistungen oder Teilen davon entstehen, die vom Lieferanten an LifeSafe Technologies geliefert wurden.
14.2. LifeSafe Technologies ist berechtigt, die Waren und/oder Dienstleistungen oder Teile davon abzulehnen, falls die Verwendung oder der Verkauf gegen ein Patent, Urheberrecht, eingetragenes Design, Markenrecht, Handelsnamen oder ein anderes Recht Dritter verstößt.
14.3. Der Vertrag sieht den uneingeschränkten Kauf der Waren und/oder Dienstleistungen durch LifeSafe Technologies vom Lieferanten vor. Werden solche Waren und/oder Dienstleistungen speziell für LifeSafe Technologies entworfen, hergestellt oder erbracht, gehen alle geistigen Eigentumsrechte daran (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Rechte an Ausrüstung, Designs, Mustern, Formen, Werkzeugen, Zeichnungen, Fotografien und ähnlichen Materialien, die vom Lieferanten erstellt oder erstellt wurden und von LifeSafe Technologies bezahlt wurden), mit der Annahme der Waren und/oder Dienstleistungen oder bei Beendigung des Vertrags auf LifeSafe Technologies über, einschließlich des Rechts von LifeSafe Technologies, dieselben Patente, Designrechte, Markenrechte, Urheberrechte oder andere Formen des geistigen Eigentums zu schützen.
14.4. Der Lieferant gewährt hiermit LifeSafe Technologies eine gebührenfreie, nicht exklusive weltweite Lizenz zur Nutzung aller Patente, eingetragenen Designs, nicht eingetragenen Designrechte, Marken, Urheberrechte, Vertraulichkeitsrechte oder anderer geistiger Eigentumsrechte, ob ausländisch oder inländisch, in den Waren und/oder Dienstleistungen sowie das Recht, eine solche Unterlizenz an Dritte zu erteilen.
14.5. Der Lieferant informiert LifeSafe Technologies unverzüglich über etwaige potenzielle Ansprüche, Klagen, Probleme, Verfahren oder Forderungen im Zusammenhang mit einem Patent oder einem anderen Recht gemäß dieser Klausel 14, die sich auf die Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, und stellt LifeSafe Technologies alle angemessene Unterstützung bei der Abwehr eines solchen Anspruchs oder einer anderen Maßnahme zur Verfügung, die LifeSafe Technologies verlangt.

15. Übertragung und Unterauftragsvergabe
15.1. Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LifeSafe Technologies (die im absoluten Ermessen von LifeSafe Technologies verweigert werden kann) seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nicht an andere Personen abtreten, untervergeben oder übertragen. Im Falle einer solchen Zustimmung von LifeSafe Technologies bleibt der Lieferant jedoch weiterhin vollständig für die Handlungen und Versäumnisse eines solchen Abtretungsempfängers oder Unterauftragnehmers verantwortlich und hat LifeSafe Technologies auf Anfrage eine Kopie der relevanten Abtretung oder Unterauftragsvergabe vorzulegen.

16. Vertraulichkeit / Öffentlichkeitsarbeit
16.1. Alle von LifeSafe Technologies an den Lieferanten im Zusammenhang mit den hierunter gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen oder dem Geschäft von LifeSafe Technologies oder dem Geschäft eines verbundenen Unternehmens von LifeSafe Technologies gelieferten Informationen gelten als vertrauliche Informationen und dürfen von dem Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben oder verwendet werden, es sei denn, dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags oder mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von LifeSafe Technologies.
16.2. Der Lieferant darf und wird sicherstellen, dass keine Person, die dem Lieferanten direkt oder indirekt Waren liefert, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LifeSafe Technologies (die im absoluten Ermessen von LifeSafe Technologies verweigert werden kann), in irgendeiner Weise bekannt gibt oder veröffentlicht, dass der Lieferant vertraglich verpflichtet ist, LifeSafe Technologies die Waren und/oder Dienstleistungen zu liefern, oder auf andere Weise Material unter Verwendung des Namens von LifeSafe Technologies oder eines verbundenen Unternehmens oder den Namen und/oder das Bild eines Fahrzeugs, Fahrers, Gebäudes oder Mitarbeiters von LifeSafe Technologies oder eines verbundenen Unternehmens veröffentlicht.
16.3. Der Lieferant erkennt ausdrücklich an, dass ein Verstoß gegen diese Klausel 16 zu Verletzungen oder Verlusten für LifeSafe Technologies führen kann, die möglicherweise schwer zu bewerten sind, und der Lieferant stimmt (soweit gesetzlich zulässig) der Verhängung einstweiliger oder anderer gerechter Maßnahmen gegen ihn zur Unterbindung eines solchen Verstoßes zu.
16.4. Der Lieferant darf den Handelsnamen, das Logo, die Namen, die Ausstattung oder andere Indizien, die LifeSafe Technologies oder einem verbundenen Unternehmen von LifeSafe Technologies gehören, oder das Bild oder die Ähnlichkeit eines Produkts, Fahrers oder Mitarbeiters von LifeSafe Technologies oder eines verbundenen Unternehmens in keiner Form verwenden, es sei denn, LifeSafe Technologies hat zuvor seine schriftliche Zustimmung erteilt.
16.5. Der Lieferant wird alle vertraulichen Informationen sicher aufbewahren und gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust oder unbefugten Zugriff schützen und wird alle derartigen Informationen auf Anfrage von LifeSafe Technologies an LifeSafe Technologies zurückgeben.

17. Entschädigungen
Der Lieferant wird LifeSafe Technologies vollständig und effektiv gegen alle Handlungen, Kosten, Ansprüche, Verluste, Schäden, Ausgaben und Verbindlichkeiten jeglicher Art verteidigen und schützen, die direkt oder indirekt durch:
17.1. Jedes Versäumnis oder jede mangelnde ordnungsgemäße Umsetzung durch den Lieferanten der Bestimmungen des Vertrags verursacht werden; und
17.1.2. (ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken) das Handeln, das Versäumnis oder die Unterlassung des Lieferanten, seiner Bediensteten, Unterauftragnehmer oder Beauftragten oder durch fehlerhafte Konstruktion, Verarbeitung oder Materialien;
17.1.3. Alle von LifeSafe Technologies durchgeführten Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen oder Arbeiten, um derartige Handlungen, Kosten, Ansprüche, Verluste, Schäden, Ausgaben und Verbindlichkeiten, wie oben beschrieben, zu minimieren oder zu vermeiden, die von Zeit zu Zeit auftreten oder von denen LifeSafe Technologies von Zeit zu Zeit erwartet, dass sie eintreten könnten, einschließlich eines Rückrufs von Produkten.
17.1.4. Der Lieferant wird LifeSafe Technologies und seinen Versicherern die Unterstützung in Verbindung mit solchen Handlungen oder Ansprüchen gewähren, die LifeSafe Technologies benötigt.

18. Versicherung
Unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, LifeSafe Technologies gemäß Klausel 18 zu entschädigen, wird der Lieferant:
18.1. In den gemeinsamen Namen des Lieferanten und von LifeSafe Technologies versichern und effektiv versichert halten, bis die Dienstleistungen vollständig vom Lieferanten erbracht wurden, alle Ausrüstungen und nicht befestigten Materialien (sofern vorhanden), die sich zum jeweiligen Zeitpunkt auf den Grundstücken von LifeSafe Technologies befinden, gegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung durch alle versicherbaren Risiken im Wert des vollen Ersatzwerts. Alle unter einer solchen Versicherung eingegangenen Beträge werden zur Ersatz- und Reparaturbeschaffung der verlorenen, beschädigten oder zerstörten Ausrüstungen und nicht befestigten Materialien verwendet. Der Lieferant stellt sicher, dass alle gemäß dieser Klausel 18 abgeschlossenen Versicherungen keinen Selbstbehalt oder eine Selbstbeteiligung von mehr als fünftausend britischen Pfund aufweisen und der Lieferant für die Zahlung eines solchen Selbstbehalts oder einer solchen Selbstbeteiligung an LifeSafe Technologies verantwortlich ist.
18.2. In den gemeinsamen Namen des Lieferanten und von LifeSafe Technologies solche Versicherungen unterhalten, die notwendig sind, um die Haftung des Lieferanten und seiner Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Beauftragten im Hinblick auf Personenschäden oder Todesfälle abzudecken, die sich aus oder im Zuge der Bereitstellung der Waren und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten ergeben, die nicht auf ein Verschulden von LifeSafe Technologies oder einer Person zurückzuführen sind, für die LifeSafe Technologies verantwortlich ist, und hinsichtlich von Verletzungen oder Schäden an Eigentum, beweglichem oder unbeweglichem, oder finanziellen Verlusten (einschließlich Betriebsunterbrechungen), die sich aus oder im Zuge der Bereitstellung der Waren und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten ergeben und durch Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Versäumnis des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder Beauftragten verursacht werden. Diese Versicherung unterliegt keinem Selbstbehalt oder einer Selbstbeteiligung von mehr als fünftausend britischen Pfund und der Lieferant ist für die Zahlung eines solchen Selbstbehalts oder einer solchen Selbstbeteiligung an LifeSafe Technologies verantwortlich.
18.3. Solche Versicherungen unterhalten, die die Haftung des Lieferanten in Bezug auf Personenschäden oder den Tod einer Person abdecken, die unter einem Vertrag oder einer Dienstleistung oder Ausbildung beim Lieferanten entstanden sind, die sich aus oder im Zuge der Bereitstellung der Waren und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten ergeben und nicht auf ein Verschulden von LifeSafe Technologies oder einer Person zurückzuführen sind, für die LifeSafe Technologies verantwortlich ist.
18.4. Wenn LifeSafe Technologies dies vernünftigerweise verlangt, legt der Lieferant LifeSafe Technologies die gemäß Klausel 18.1 erforderlichen Versicherungspolicen und den Nachweis vor, dass die Prämien rechtzeitig gezahlt wurden und dass diese Policen noch in Kraft sind.
18.5. Alle vom Lieferanten gemäß dieser Klausel 18 unterhaltenen Versicherungen sind primär und werden als solche erklärt im Vergleich zu jeglicher Versicherung, die von LifeSafe Technologies unterhalten wird.
18.6. Unbeschad et von Klausel 18 wird der Lieferant LifeSafe Technologies mindestens dreißig (30) Tage vor einer relevanten Kündigung oder Nichtverlängerung der Versicherungspolice schriftlich benachrichtigen.

19. Erbringung von Dienstleistungen, Anlagen und Ausrüstung
19.1. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, hat der Lieferant alle Anlagen und Ausrüstungen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Waren zu liefern und/oder die Dienstleistungen zu erbringen.
19.2. Der Lieferant ist allein verantwortlich für die sichere und geschützte Lagerung seiner Anlagen, Ausrüstungen und Materialien auf der Baustelle, und LifeSafe Technologies haftet nicht für etwaige Schäden oder Verluste solcher Anlagen, Ausrüstungen oder Materialien.
19.3. Wenn ein Vertrag Arbeiten auf dem Gelände oder den Standorten von LifeSafe Technologies beinhaltet, sind der Lieferant und seine Mitarbeiter, Subunternehmer und Beauftragten, die auf dem Gelände oder den Standorten von LifeSafe Technologies arbeiten, verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Alle Personen, die auf dem Gelände oder den Standorten von LifeSafe Technologies arbeiten, müssen sich vor Beginn solcher Arbeiten beim von LifeSafe Technologies benannten Vertreter von LifeSafe Technologies melden.

20. Beendigung
20.1. LifeSafe Technologies ist berechtigt, den Vertrag hinsichtlich aller oder nur eines Teils der Waren und/oder Dienstleistungen jederzeit vor Lieferung oder Leistung durch Benachrichtigung des Lieferanten zu kündigen. In diesem Fall besteht die alleinige Haftung von LifeSafe Technologies darin, dem Lieferanten den Preis für die bis zum Kündigungsdatum gemäß dem Vertrag gelieferten oder erbrachten Waren und/oder Dienstleistungen abzüglich der vom Lieferanten eingesparten Kosten zu zahlen.
20.2. LifeSafe Technologies ist berechtigt, den Vertrag ohne Haftung für den Lieferanten jederzeit durch Benachrichtigung des Lieferanten zu kündigen, wenn:
20.2.1. der Lieferant eine freiwillige Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft (im Sinne des Insolvenzgesetzes von 1986) oder (als Unternehmen) einem Verwaltungsbeschluss unterliegt oder in Liquidation geht (nicht jedoch zum Zwecke der Fusion oder Umstrukturierung);
20.2.2. der Lieferant Verhandlungen mit all seinen Gläubigern oder einer bestimmten Gruppe von Gläubigern aufnimmt, um eine Neuordnung seiner Schulden vorzunehmen, oder einen Vorschlag für oder eine Vereinbarung mit einem seiner Gläubiger trifft, es sei denn (als Unternehmen), dies geschieht ausschließlich zum Zwecke eines Schemas für eine solvente Fusion des Lieferanten mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder für die solvente Umstrukturierung des Lieferanten;
20.2.3. ein Antrag bei Gericht gestellt wird, eine Mitteilung erfolgt, eine Resolution verabschiedet wird oder eine Verfügung erlassen wird, betreffend die Auflösung des Lieferanten (als Unternehmen) außer zum alleinigen Zweck eines Schemas für eine solvente Fusion des Lieferanten mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder für die solvente Umstrukturierung des Lieferanten;
20.2.4. bei Gericht ein Antrag gestellt wird oder eine Verfügung erlassen wird zur Bestellung eines Administrators oder falls eine Absichtserklärung zur Bestellung eines Administrators abgegeben oder ein Administrator bestellt wird über den Lieferanten (als Unternehmen);
20.2.5. der Inhaber einer qualifizierten Pfandgläubigerrechte über die Vermögenswerte des Lieferanten (als Unternehmen) berechtigt ist, einen Verwalter zu bestellen oder einen Verwalter über die Vermögenswerte des Lieferanten bestellt hat;
20.2.6. eine Person berechtigt ist, einen Empfänger über alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Lieferanten zu bestellen, oder ein Empfänger über alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Lieferanten bestellt wird;
20.2.7. ein Ereignis eintritt oder ein Verfahren eingeleitet wird, das den Lieferanten in jeder Gerichtsbarkeit betrifft, der er unterliegt und das eine Wirkung hat, die äquivalent oder ähnlich ist zu einem der Ereignisse, die in den Klauseln 20.2.1 bis 20.2.6 genannt sind; oder
20.2.7.1. der Lieferant sein Geschäft einstellt oder mit der Einstellung seines Geschäfts droht;
20.2.7.2. LifeSafe Technologies begründet annimmt, dass eines der oben genannten Ereignisse in Bezug auf den Lieferanten bevorsteht, und den Lieferanten entsprechend benachrichtigt;
20.2.7.3. der Lieferant eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht behebbar ist oder, falls behebbar, nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung von LifeSafe Technologies zur Behebung behoben wird.

21. Datenschutz
21.1. Soweit die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten und/oder die Ausübung seiner Rechte aus diesem Vertrag die Verarbeitung personenbezogener Daten (wie in der DSGVO definiert) betrifft, in Bezug auf die LifeSafe Technologies (oder eines ihrer verbundenen Unternehmen) der Datenverantwortliche (wie in der DSGVO definiert) ist, stimmen beide Parteien der Einhaltung aller anwendbaren Anforderungen der DSGVO und den in dieser Klausel 21.1 festgelegten Bedingungen zu. Zur Vermeidung von Zweifeln ist diese Klausel 21 zusätzlich zu den Verpflichtungen der Parteien gemäß der DSGVO und ersetzt diese nicht.
21.2. Ohne Beeinträchtigung der Allgemeingültigkeit von Klausel 21.1 ist der Lieferant in Bezug auf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeitet werden, verpflichtet:
21.2.1. diese personenbezogenen Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, die für die Erfüllung der Dienstleistungen erforderlich sind und immer gemäß den vorherigen schriftlichen Anweisungen von LifeSafe Technologies;
21.2.2. sicherzustellen, dass alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die im Voraus von LifeSafe Technologies geprüft und genehmigt wurden, um gegen unbefugte oder rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen unbeabsichtigten Verlust oder Zerstörung oder Schäden an personenbezogenen Daten zu schützen;
21.2.3. sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter des Lieferanten, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben und/oder personenbezogene Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten verpflichtet sind;
21.2.4. LifeSafe Technologies eine Kopie aller von ihm in dem von LifeSafe Technologies angeforderten Format und auf den von LifeSafe Technologies angeforderten Medien gehaltenen personenbezogenen Daten bereitzustellen;
21.2.5. keine personenbezogenen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu übertragen, es sei denn, die vorherige schriftliche Zustimmung von LifeSafe Technologies wurde eingeholt;
21.2.6. LifeSafe Technologies sofort und auf Kosten von LifeSafe Technologies bei der Beantwortung jedes Antrags einer betroffenen Person und bei der Gewährleistung der Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß der DSGVO zu unterstützen;
21.2.7. LifeSafe Technologies unverzüglich zu benachrichtigen, jedoch spätestens vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntnisnahme eines Verstoßes gegen personenbezogene Daten;
21.2.8. auf schriftliche Anweisung von LifeSafe Technologies personenbezogene Daten und Kopien davon bei Beendigung der Bereitstellung der Waren und/oder Dienstleistungen an LifeSafe Technologies zu löschen oder zurückzugeben; und
21.2.9. vollständige und genaue Aufzeichnungen und Informationen aufrechtzuerhalten, um die Einhaltung dieser Klausel 21.2 nachzuweisen, und gegebenenfalls von LifeSafe Technologies für Prüfungen durch LifeSafe Technologies oder von LifeSafe Technologies benannte Prüfer.

22. Sonstige Bestimmungen
22.1. Weder LifeSafe Technologies noch der Lieferant sind an eine Änderung, einen Verzicht oder eine Ergänzung dieser Bedingungen oder des Vertrags gebunden, es sei denn, die bevollmächtigten Vertreter von LifeSafe Technologies und des Lieferanten haben eine solche Änderung, einen Verzicht oder eine Ergänzung schriftlich vereinbart.
22.2. Alle Waren und Dienstleistungen werden unter Vorbehalt dieser Bedingungen geliefert, die alle anderen vom Lieferanten vorgelegten Bedingungen außer Kraft setzen. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung und das gesamte Verständnis zwischen LifeSafe Technologies und dem Lieferanten in Bezug auf die Waren und/oder Dienstleistungen dar und ersetzt alle vorherigen Darstellungen, Verständnisse, Vereinbarungen und Abkommen zwischen ihnen in Bezug auf dieses Thema (ob mündlich oder schriftlich).
22.3. Sollte eine Bestimmung (oder ein Teil davon) dieser Bedingungen für ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar befunden werden, hat die Ungültigkeit, Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung (oder eines Teils davon) keine Auswirkung auf eine Bestimmung (oder den Rest der Bestimmung, von dem eine solche ungültige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung Teil ist).
22.4. Die Rechtsbehelfe von LifeSafe Technologies gemäß diesen Bedingungen bleiben unbeschadet aller anderen Rechte, die LifeSafe Technologies sowohl nach Common Law als auch nach Gesetz gegenüber dem Lieferanten haben kann. Keine Nachsicht, Zurückhaltung oder Verzögerung von LifeSafe Technologies bei der Durchsetzung einer der Bedingungen und Bestimmungen hierin beeinträchtigt, beeinflusst oder beschränkt die Rechte von LifeSafe Technologies hierin, noch führt ein Verzicht von LifeSafe Technologies auf eine Verletzung dazu, dass eine spätere oder fortgesetzte Verletzung davon als Verzicht betrachtet wird.
22.5. Die Überschriften in diesen Bedingungen dienen nur der Bequemlichkeit und beeinflussen nicht deren Auslegung.
22.6. Der Vertrag und alle vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit verbunden sind, unterliegen dem englischen Recht und werden gemäß dem englischen Recht ausgelegt, und die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.